Ein Buchstabe in der Richtlinie halbiert den Fördersatz
Kurz
- Die BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026 setzt den Fördersatz für Heizungstechnik auf 30 Prozent. Der nächste Satz nimmt das für einen einzigen Buchstaben wieder zurück: ab Quartal 1 2027 gelten für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c 15 Prozent. Buchstabe c sind elektrisch angetriebene Wärmepumpen.
- Neun andere Buchstaben derselben Nummer bleiben bei 30 Prozent, von der Solarthermie bis zum Wärmenetzanschluss. Die Kürzung trifft genau die Technik, für die bei mir vier Angebote liegen.
- Im selben Quartal kommt ein neuer Bonus von 15 Prozentpunkten dazu, aber nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union. Das Nähere soll ein Infoblatt regeln. Dessen aktuelle Version sagt über sich selbst, sie werde gerade überarbeitet. Die beiden Zahlen zusammenzuzählen wäre deshalb geraten.
Zwei Sätze, die nebeneinander stehen
Ich hatte die Richtlinie wegen der Anlage mit den technischen Mindestanforderungen geöffnet (Eintrag 40). Beim Zurückblättern bin ich an Nummer 8.4.1 hängengeblieben, der Stelle mit den Fördersätzen. Buchstabe a: Gebäudehülle 15 Prozent. Buchstabe b: Anlagentechnik 15 Prozent. Buchstabe c, Heizungstechnik, hat zwei Sätze statt einem.
Der erste: „Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beträgt der Fördersatz 30 %.“ Der zweite: „Ab Quartal 1 2027: Abweichend davon beträgt der Fördersatz für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c 15 %.“ Der zweite Satz greift nur für einen der Buchstaben von Nummer 5.3. Welcher das ist, steht siebzig Seiten früher.
Nummer 5.3 heißt „Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“ und zählt zehn förderfähige Techniken auf, a bis j. Buchstabe c lautet „Elektrisch angetriebene Wärmepumpen“. Das ist die Zeile, unter die mein Vorhaben fällt.
Zehn Buchstaben, einer fällt
| Technik nach Nummer 5.3 | Buchstabe | heute | ab Quartal 1 2027 |
|---|---|---|---|
| Solarthermische Anlagen | a | 30 % | 30 % |
| Biomasseheizungen | b | 30 % | 30 % |
| Elektrisch angetriebene Wärmepumpen | c | 30 % | 15 % |
| Brennstoffzellenheizung | d | 30 % | 30 % |
| Wasserstofffähige Heizungen | e | 30 % | 30 % |
| Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien | f | 30 % | 30 % |
| Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes | g | 30 % | 30 % |
| Anschluss an ein Gebäudenetz | h | 30 % | 30 % |
| Anschluss an ein Wärmenetz | i | 30 % | 30 % |
| Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden | j | 30 % | 30 % |
Neun Zeilen ändern sich nicht. Die Kürzung gilt für Wärmepumpen und für keine andere Technik der Heizungsförderung. Wer statt der Wärmepumpe an eine Biomasseheizung oder an einen Wärmenetzanschluss denkt, ist von diesem Satz nicht betroffen.
Die Liste, die ich mir nach vier Angeboten geschrieben habe
Zeile für Zeile, was in einem Wärmepumpen-Angebot stehen muss, damit sich zwei Angebote überhaupt vergleichen lassen. Den Link schicke ich per Mail, danach kommt einmal die Woche ein Eintrag aus dem Haus.
Die Übersichtstabelle sagt es selbst
Auf Seite 18 der Richtlinie steht eine Tabelle mit allen Fördersätzen nebeneinander. Fast jede Zeile trägt dort schlicht „30 %“. Die Zeile „Wärmepumpen“ trägt stattdessen „max. 30 %“ mit einer hochgestellten Eins, und in ihrer letzten Spalte steht als einziger Zeile der Tabelle ein Wert, nämlich 15 %. Die Fußnote eins lautet „Der Fördersatz reduziert sich ggf. gemäß Nummer 8.4.1 Buchstabe c.“
Zwei Abweichungen in einer Zeile, und beide stehen in keiner anderen. Das ist der ganze Hinweis, den die Tabelle gibt. Wer nur sie liest und die Fußnote überspringt, liest für seine Wärmepumpe 30 Prozent.
Warum ich 15 und 15 nicht zusammenzähle
Nummer 8.4.6 der Richtlinie ist neu und heißt Wertschöpfungs-Bonus: „Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird ab Quartal 1 2027 zusätzlich ein Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat. Näheres regelt das ‚Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen‘.“ Buchstabe, Quartal und Zahl sind dieselben wie bei der Kürzung, nur das Vorzeichen ist umgekehrt.
Es liegt nahe, beides zu verrechnen und bei 30 Prozent herauszukommen. Das wäre geraten, aus zwei Gründen. Erstens hängt der Bonus am Ursprung der Pumpe, und in meinen vier Angeboten steht kein einziger Gerätename, an dem sich das prüfen ließe. Das war schon das Ergebnis von Eintrag 40. Zweitens verweist die Richtlinie für alles Weitere auf das Infoblatt.
Dieses Infoblatt liegt bei mir, Version 10.1 aus 07/2026. Es enthält die Wörter Ursprung, Union und Wertschöpfung nicht. Es sagt stattdessen über sich selbst: „Die übrigen Regelungen und Anforderungen werden derzeit umfassend überarbeitet und an die neuen Förderbedingungen angepasst. Eine vollständig aktualisierte Fassung des Infoblatts wird in Kürze veröffentlicht.“ Daneben steht der Satz, der jede Fassung an den Antragstag bindet: gültig ist das Infoblatt „jeweils nur in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung“.
Die Bedingung, an der für mich der Unterschied zwischen 15 und 30 Prozent hängt, ist angekündigt und noch nicht geschrieben.
Quartal 1 ist nicht der 1. Februar
Drei Änderungen liegen dicht beieinander, und sie haben verschiedene Termine. Wer sie zu einem Datum zusammenzieht, rechnet bei zwei von ihnen mit dem falschen Tag.
| was sich ändert | wann | von | auf |
|---|---|---|---|
| Fördersatz Wärmepumpe (8.4.1 c) | ab Quartal 1 2027 | 30 % | 15 % |
| Wertschöpfungs-Bonus (8.4.6), neu | ab Quartal 1 2027 | — | 15 Prozentpunkte |
| Klimageschwindigkeits-Bonus (8.4.4) | 01.02.2027 | 16 Prozentpunkte | 12 Prozentpunkte |
| Förderhöchstbetrag erste Wohneinheit | 01.02.2027 | 28.000 € | 27.250 € |
Die beiden unteren Zeilen kenne ich aus Eintrag 33 und Eintrag 37, und mein Merkblatt nennt für beide ausdrücklich den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblich. Die beiden oberen Zeilen nennen ein Quartal und keinen Tag. Quartal 1 2027 beginnt frühestens am 1. Januar 2027. Welcher Tag darin gemeint ist, sagt die Richtlinie nicht, und ich will ihn nicht erraten.
Ein Antrag, der 2026 gestellt ist, liegt vor allen vier Zeilen, egal welcher Tag im Quartal gemeint ist. Ein Antrag im Januar 2027 liegt vor den beiden Februarzeilen, aber vielleicht schon hinter den beiden oberen. Vor dem Antrag steht der unterschriebene Vertrag, nicht danach; das war der Punkt von Eintrag 34. Mein eigener Termin ist deshalb die Unterschrift, und die liegt noch vor dem Antrag.
Eine zweite Regel im selben Quartal
Im Ausschlusskatalog der Nummer 5.3 steht ein dritter Spiegelstrich, der dasselbe Quartal nennt. Ab Quartal 1 2027 wird der Einbau eines Wärmeerzeugers nach Nummer 5.3 nicht gefördert, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage nach den Buchstaben a bis f oder j versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, oder an ein Netz nach den Buchstaben g bis i angeschlossen ist. Ausgenommen bleibt der Ersatz von mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Wärmeerzeugern in bivalenten Systemen.
Für mein Haus ändert dieser Spiegelstrich nichts, weil in meinem Haus acht Nachtspeicheröfen stehen und kein Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 (Eintrag 12). Ich schreibe ihn trotzdem mit, weil er im selben Quartal greift und weil er jemanden trifft, der 2010 eine Solarthermie aufs Dach gesetzt hat und jetzt über eine Wärmepumpe nachdenkt.
Was mein Merkblatt dazu sagt
Mein Merkblatt zum Zuschuss 458, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026, ist das Papier, aus dem ich diesen ganzen Antrag gelernt habe. Unter Grundförderung steht dort ein Satz: „Als Grundförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt.“ Eine Einschränkung, eine Fußnote oder einen Buchstaben nennt dieser Satz nicht.
Die beiden Februartermine nennt dasselbe Merkblatt von sich aus: der Klimageschwindigkeitsbonus sinke erstmalig zum 01.02.2027 um 4 Prozentpunkte, der Förderhöchstbetrag erstmalig am 01.02.2027 um 750 Euro. Von der Halbierung für Wärmepumpen und vom Wertschöpfungs-Bonus steht darin kein Wort. Beide Papiere tragen denselben Ausgabemonat.
Ich nehme das als Arbeitsregel: das Merkblatt erklärt den Weg, die Richtlinie entscheidet den Satz. Wenn beide dasselbe sagen, ist es bequem. Wenn nur eines etwas sagt, ist die Richtlinie die zuständige Quelle.
Die Fragenliste für Angebote
Eine Seite: was in einem Angebot stehen muss, damit man zwei davon nebeneinanderlegen kann. Seit heute steht die Frage nach Hersteller und Herkunft des Geräts mit darauf, weil an ihr ab 2027 fünfzehn Prozentpunkte hängen. Den Link schicke ich mit dem ersten Tagebucheintrag.
Was ich nicht sagen kann
- An welchem Tag im ersten Quartal 2027 die Kürzung greift. Die Richtlinie nennt ein Quartal, kein Datum, und anders als bei den Februarterminen nennt sie auch nicht, ob der Antragstag zählt.
- Ob die Pumpe, die ich am Ende bekäme, ihren Ursprung in der Union hat. Keines meiner vier Angebote nennt ein Gerät.
- Was „Ursprung in der Union“ prüfbar heißt. Das soll das Infoblatt regeln, und die Fassung, die ich habe, sagt über die entsprechenden Abschnitte, sie würden gerade überarbeitet.
- Ob das Merkblatt zum Zuschuss 458 vor dem Quartal nachgezogen wird. Das ist eine Vermutung wert, aber keine Zahl.
- Was das in Euro für mich bedeutet. Solange der Satz zwischen 15 und 30 Prozent offen ist, wäre jede Summe ein Beispiel, das sich wie ein Ergebnis liest.
Zwei Sätze für die nächste Anfrage
- Bitte Hersteller, Typ und Herstellungsland der geplanten Wärmepumpe im Angebot ausweisen.
- Bitte angeben, bis wann ein unterschriebener Vertrag für eine Umsetzung im Jahr 2027 realistisch ist, wenn die Unterschrift noch 2026 fallen soll.