Wohnbefund
Bautagebuch aus einem Einfamilienhaus, Baujahr 1982. Was gemessen ist und was gerechnet, steht jeweils dabei.
Stand: Oktober 2026
Tagebuch / Heizung / Eintrag 40

Siebzehn Zeilen Mindestanforderungen, und woran jede von ihnen hängt

Kurz

  • Das Merkblatt zum Zuschuss 458 nennt die technischen Mindestanforderungen an drei Stellen und sagt an keiner, was darin steht. Sie stehen in der Anlage zur BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026.
  • Für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe habe ich siebzehn Zeilen herausgeschrieben: sieben hängen am Gerät, acht am Einbau, zwei an mir. Keine davon konnte ich aus meinen vier Angeboten prüfen.
  • Eine Zeile verlangt eine Auslegung auf mindestens 3,0 Jahresarbeitszahl. Meine 3,1 ist eine Annahme für eine Kostenrechnung, kein Nachweis nach VDI 4650, und der kleinste Wert im Rechner dieser Seite liegt unter der Anforderung.

Wo die Anforderungen stehen, auf die sich das Merkblatt beruft

In meinem Merkblatt zum Zuschuss 458 kommen die Technischen Mindestanforderungen dreimal vor. In Schritt eins enthält die Bestätigung zum Antrag „eine Bestätigung, dass die ‚Technischen Mindestanforderungen‘ (TMA) eingehalten werden“ (Eintrag 35). Beim Nachweis prüft und bestätigt die Expertin, der Experte oder das Fachunternehmen die Einhaltung. Und in den Aufbewahrungspflichten steht, dass ich zehn Jahre lang die „Vollständige Dokumentation gemäß der Anlage ‚Technische Mindestanforderungen‘ (TMA)“ vorlegen können muss, „zum Beispiel Berechnungsunterlagen, Pläne, Messprotokolle“.

Was in dieser Anlage steht, sagt das Merkblatt an keiner der drei Stellen. Es verweist auf die Richtlinie. Also habe ich die Richtlinie geholt: Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, Fassung vom 17. Juli 2026, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Anlage heißt dort „Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)“. Für meinen Fall gelten zwei Nummern daraus: 3.1 mit den übergreifenden Anforderungen an jede geförderte Heizung und 3.4 für elektrisch angetriebene Wärmepumpen.

Zwei Sätze habe ich mir zuerst angestrichen, weil sie Geräte ausschließen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind nicht förderfähig. Und: „Gefördert werden nur Anlagen, die in den Wärmeerzeugerlisten des BAFA gelistet sind. Die Wärmeerzeugerlisten sind abschließend.“ Abschließend heißt: ein Gerät, das alle Werte erfüllt, aber nicht auf der Liste steht, wird nicht gefördert.

Die Liste, die ich mir nach vier Angeboten geschrieben habe

Zeile für Zeile, was in einem Wärmepumpen-Angebot stehen muss, damit sich zwei Angebote überhaupt vergleichen lassen. Den Link schicke ich per Mail, danach kommt einmal die Woche ein Eintrag aus dem Haus.

Bitte E-Mail und Häkchen ausfüllen.

Siebzehn Zeilen, sortiert danach, wer sie erfüllen muss

AnforderungNummerhängt anin meinen Angeboten
Gerät in der Wärmeerzeugerliste des BAFA3.1Geräthabe ich nicht
Prüfung nach EN 14511 und EN 14825 oder Zertifizierung nach EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS oder NF3.4.1Geräthabe ich nicht
Raumheizungs-Energieeffizienz mindestens 150 Prozent bei 35 Grad und 125 Prozent bei 55 Grad, Wärmequelle Luft3.4.2Geräthabe ich nicht
Digitale Schnittstelle für die netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG3.4.3Geräthabe ich nicht
Kältemittel, ab 1. Januar 2028 nur noch natürliche3.4.4Geräthabe ich nicht
Außengerät mindestens 10 dB unter dem Grenzwert der Verordnung 813/20133.4.5Geräthabe ich nicht
Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige am Heizsystem3.1Geräthabe ich nicht
Raumweise Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 als Grundlage der Dimensionierung3.1Einbauhabe ich nicht
Auslegung auf eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,03.4.6Einbauhabe ich nicht
Nachweis der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-033.4.7Einbauhabe ich nicht
Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B mit dem Bestätigungsformular der VdZ3.1Einbauhabe ich nicht
Messtechnische Erfassung der Energieverbräuche und der erzeugten Wärmemengen3.1Einbauhabe ich nicht
Dämmung der Rohrleitungen mindestens nach dem geltenden GEG3.1Einbauhabe ich nicht
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude3.1Einbauhabe ich nicht
Nach der Maßnahme mindestens 65 Prozent der versorgten Fläche aus erneuerbaren Energien3.1Einbauhabe ich nicht
Antrag auf ein intelligentes Messsystem beim Messstellenbetreiber nach der Inbetriebnahme3.4.3an mirhabe ich nicht
Zehn Jahre Aufbewahrung der vollständigen Dokumentation nach der TMAMerkblattan mirhabe ich nicht

Zeilen aus der Anlage TMA zur BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026, Nummern 3.1 und 3.4; letzte Zeile aus dem Merkblatt zum Zuschuss 458, Stand 07/2026. Die Sortierung in die drei Spalten ist meine.

Die Spalte ganz rechts ist in siebzehn von siebzehn Zeilen dieselbe. „Habe ich nicht“ heißt hier: weder in den vier Endsummen von 6.900 bis 12.200 Euro (Eintrag 12) noch in den Positionsnamen aus der zweiten Runde (Eintrag 39) kommt die Angabe vor.

Die 3,0, mit der ich längst rechne

Nummer 3.4.6 besteht aus einem Satz: Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird. Nachgewiesen wird sie nach Nummer 3.4.7 „gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03“.

Im Heizkostenrechner dieser Seite steht als Startwert 3,1. Das ist die Zahl, mit der ich für mein Haus rechne, und sie liegt 0,1 über der Anforderung. Ein Nachweis ist sie nicht. Eine Auslegung nach VDI 4650 rechnet mit dem Gerät, der Vorlauftemperatur und der Heizlast des Hauses; meine 3,1 ist eine Annahme für eine Kostenrechnung. In keinem meiner vier Angebote steht eine solche Auslegung, und in der ersten Runde habe ich nach der Heizlast nicht gefragt. Auf der Fragenliste steht sie seit Eintrag 31.

Der Rechner bietet vier Werte zur Auswahl an: 2,6, 3,1, 3,5 und 4,0. Der erste liegt unter dem, was die Förderung verlangt. Eine Anlage, die eingebaut 2,6 erreicht, heizt das Haus, wird nach diesem Satz aber nicht gefördert. Das stand bisher weder am Rechner noch in einem Eintrag. Seit heute steht der Hinweis am Auswahlfeld und in der Erklärung darunter.

Zwei Pflichten nach dem Einbau, beide bei mir

Die erste steht in Nummer 3.4.3. Hat der Hausanschluss noch kein intelligentes Messsystem, muss der Antragstellende nach der Inbetriebnahme dessen Einbau beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber beantragen. Dazu der Satz: „Es werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.“ Nachzuweisen ist die Bestätigung des Messstellenbetreibers über den Eingang des Antrags. Ob mein Anschluss ein solches Messsystem hat, weiß ich nicht; im Eintrag 29 ging es um die Leistung, nicht um den Zähler.

Die zweite steht im Merkblatt. Zehn Jahre lang muss ich die vollständige Dokumentation nach der TMA auf Verlangen vorlegen können, ausdrücklich genannt sind Berechnungsunterlagen, Pläne und Messprotokolle. Das Formular des hydraulischen Abgleichs und die Berechnung nach VDI 4650 gehören dazu. Beides bekomme ich vom Betrieb, und beides muss ich behalten. Keine der beiden Pflichten kann in einem Angebot stehen, weil sie nicht beim Betrieb liegen, sondern bei mir.

Die Fragenliste für Angebote

Eine Seite: was in einem Angebot stehen muss, damit man zwei davon nebeneinanderlegen kann. Seit heute stehen die vier Angaben mit darauf, ohne die sich keine einzige der siebzehn Anforderungen prüfen lässt. Den Link schicke ich mit dem ersten Tagebucheintrag.

Bitte E-Mail und Häkchen ausfüllen.

Zwei Zeilen mit Datum

Zwei Anforderungen gelten noch nicht. Ab dem 1. Juli 2027 muss die digitale Schnittstelle in einem Format ausgeführt sein, das dem Code of Conduct for Energy Smart Appliances der Europäischen Kommission entspricht, zum Beispiel EEBUS nach VDE-AR-E 2829-6. Und ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert; die Anlage nennt R290 Propan, R600a Isobutan, R1270 Propen, R717 Ammoniak, R718 Wasser und R744 Kohlendioxid.

Dieselbe Richtlinie bestätigt zwei Zahlen, die in diesem Tagebuch schon stehen. Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt ab dem 21. Juli 2026 bis zum 31. Januar 2027 28.000 Euro und danach bis zum 31. Juli 2027 27.250 Euro (Eintrag 37). Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt im ersten Zeitraum 16 Prozentpunkte und danach 12 (Eintrag 33). Bisher standen sie hier aus zweiter Hand. Beim dritten Durchgang durch dieselbe Richtlinie ist mir dann ein Satz aufgefallen, der einen dieser Sätze ab Quartal 1 2027 halbiert (Eintrag 41).

Was ich nicht sagen kann

  • Ob das Gerät, das ich am Ende bekomme, in der Wärmeerzeugerliste steht. Ich habe keinen Gerätenamen, also kann ich nicht nachsehen.
  • Welche Jahresarbeitszahl eine Auslegung für mein Haus ergibt. Die 3,1 ist meine Rechenzahl, und der Unterschied zwischen ihr und einer Auslegung ist der Punkt dieses Eintrags.
  • Ob ein Betrieb diese Angaben ins Angebot schreibt, wenn niemand danach fragt. Gefragt habe ich bisher keinen der vier.
  • Ob die KfW meine Sortierung in drei Spalten interessiert. Geprüft wird die Einhaltung der Anforderungen, nicht meine Tabelle.

Drei Sätze für die nächste Anfrage

  • Bitte Hersteller, Typ und Leistung des geplanten Geräts und die Angabe, ob es in der Wärmeerzeugerliste des BAFA steht.
  • Bitte die Werte der Raumheizungs-Energieeffizienz bei 35 und 55 Grad aus dem Datenblatt und den Schallleistungspegel des Außengeräts.
  • Bitte die Auslegung mit der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 Blatt 1 und die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831, auf der sie beruht.
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