Wohnbefund
Bautagebuch aus einem Einfamilienhaus, Baujahr 1982. Was gemessen ist und was gerechnet, steht jeweils dabei.
Stand: Oktober 2026
Tagebuch / Heizung / Eintrag 38

Am Ende prüft jemand Positionen, und ich habe vier Endsummen

Kurz

  • In Eintrag 34 steht, was auf der Rechnung stehen muss: die Angaben nach § 14 Umsatzsteuergesetz, die Adresse des Investitionsobjektes, die förderfähigen Gesamtkosten, deutsche Sprache, Euro, unbar bezahlt. Das ist die Form.
  • Wie die Rechnung innen gebaut sein muss, steht dort nicht. Das steht im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen, an zwei weit auseinanderliegenden Stellen, und an beiden steht dasselbe Wort, zuordenbar.
  • Meine vier Angebote sind vier Endsummen (Eintrag 12), und in der zweiten Runde sind die beiden Elektrozeilen in der Summe aufgegangen (Eintrag 31). Ob ein Betrieb, der so anbietet, am Ende auch so abrechnet, weiß ich nicht. Ich möchte es nicht dadurch herausfinden, dass ich abwarte.

Was Eintrag 34 offen gelassen hat

Die vier Anforderungen aus Eintrag 34 stehen im Merkblatt zum Zuschuss 458. Das Merkblatt beschreibt das Produkt: Fristen, Reihenfolge, welche Papiere eingereicht werden. Es sagt, welche Angaben auf dem Blatt stehen müssen, und hört dort auf.

Die zweite Frage beantwortet ein anderes Dokument, dasselbe, aus dem ich Eintrag 32 und Eintrag 37 habe. Es beschreibt die Kosten und dabei auch, wie jemand sie hinterher nachprüft. Dort stehen die beiden Sätze zur Rechnung.

Der erste Satz steht in Kapitel 1.2

Das Kapitel heißt „Grundsätzliches zur Prüfung der förderfähigen Maßnahmen und der Rechnungsprüfung“. Wer prüft, steht gleich im ersten Absatz: die Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise der Experte, bei Maßnahmen nach Nummer 5.3 oder 5.4 der Förderrichtlinie BEG EM alternativ das eingebundene Fachunternehmen. Also dieselbe Seite, die mir nach Eintrag 35 schon die BzA ausstellt.

Der Satz selbst ist kurz: „Wenn ein Förderantrag mehr als eine förderfähige Maßnahme enthält, müssen die einzelnen Rechnungspositionen der jeweiligen förderfähigen Maßnahme klar zuordenbar sein.“ Mein Antrag enthält mehr als eine Maßnahme, sobald die Entsorgung der acht Nachtspeicheröfen als Umfeldmaßnahme mitläuft, und das tut sie nach Eintrag 32.

Zwei Sätze weiter steht etwas, das ich zuerst für die Entwarnung gehalten habe. „Energetisch relevante Maßnahmen, die nicht eindeutig aus Rechnungen ablesbar sind, können dennoch anteilig berücksichtigt werden.“ Das Beispiel dazu handelt von einer Klingelanlage bei einer Erneuerung der gesamten Elektroinstallation; der zu berücksichtigende Anteil ist dann „im Verhältnis zum jeweiligen Umfang der Gesamtleistung angemessen zu bestimmen“.

Entwarnung ist das nicht. Aus „klar zuordenbar“ wird dann „angemessen bestimmt“, und bestimmt wird es von jemand anderem als mir. Ich lasse die Positionen deshalb lieber im Angebot beziffern, statt sie später jemandem zum Schätzen zu überlassen.

Die Liste, die ich mir nach vier Angeboten geschrieben habe

Zeile für Zeile, was in einem Wärmepumpen-Angebot stehen muss, damit sich zwei Angebote überhaupt vergleichen lassen. Den Link schicke ich per Mail, danach kommt einmal die Woche ein Eintrag aus dem Haus.

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Der zweite Satz steht im Vorspann von Absatz 4

Absatz 4 heißt „Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“, und bevor die einzelnen Anlagenarten aufgezählt werden, steht dort: „In der BEG EM müssen alle förderfähigen Kosten dem Wärmeerzeuger in der/den Rechnung(en) zugeordnet werden.“ Das gilt für alle Kosten, nicht nur für die strittigen oder die großen.

Der Rest des Absatzes betrifft mich nicht, er zeigt aber, wie genau die KfW das meint. Werden mehrere Wärmeerzeuger gleichzeitig beantragt, müssen nicht eindeutig zuzuordnende Kosten wie Verteilsystem oder Pufferspeicher „nach einem sachlich nachvollziehbaren Schlüssel“ verteilt werden; der Schlüssel „kann sich an der Anlagenleistung orientieren“. Eindeutig zuordenbare Kosten wie ein Pelletlager müssen dem jeweiligen Erzeuger zugeschlagen werden. Ich beantrage eine Wärmepumpe und sonst nichts, also gibt es bei mir nichts zu verteilen.

Die drei Regeln nebeneinander

was verlangt wirdwo es stehtwas es für mich heißt
Form der Rechnung: § 14 UStG, Adresse des Objektes, förderfähige Gesamtkosten, deutsch, Euro, unbarMerkblatt zum Zuschuss 458, Abschnitt Nachweiseinreichungmacht der Betrieb, ich kontrolliere es nur
einzelne Rechnungspositionen der jeweiligen förderfähigen Maßnahme klar zuordenbarInfoblatt, Kapitel 1.2hängt daran, wie das Angebot gebaut ist, und meines ist eine Endsumme
alle förderfähigen Kosten dem Wärmeerzeuger zugeordnetInfoblatt, Vorspann zu Absatz 4dasselbe, eine Zeile tiefer

KfW, „BEG: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren“, Version 10.1 (07/2026), Bestellnummer 600 000 4863, Kapitel 1.2 und Absatz 4; sowie KfW, „Merkblatt Zuschuss Nr. 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, Stand 07/2026, Bestellnummer 600 000 5131.

Zurück zu meinen vier Angeboten

Von den vier Angeboten habe ich vier Endsummen notiert, von 6.900 bis 12.200 Euro, und keine Positionen. Welcher Betrieb welche Zeile weggelassen hat, weiß ich deshalb bis heute nicht. Beim billigsten weiß ich es, weil es auffiel: die acht Öfen kamen darin gar nicht vor (Eintrag 25).

In der zweiten Runde habe ich nach den fehlenden Zeilen gefragt und sie bekommen. Zwei davon, die Anpassung des Verteilers und die Prüfung der Elektroinstallation, standen im Text und nicht in der Aufstellung; ihr Betrag ging in der Summe auf (Eintrag 31). Damals war das für mich ein Vergleichsproblem. Nach Kapitel 1.2 ist es zwei Schritte später dasselbe Problem noch einmal, nur prüft es dann jemand anderes.

Die Reihenfolge ist dabei das Unangenehme. Die förderfähigen Gesamtkosten stehen schon in der BzA, also vor dem Antrag (Eintrag 35), und die Rechnung kommt ganz am Ende, nach Schritt fünf. Zwischen beiden liegt der ganze Umbau. Wer erst bei der Rechnung merkt, dass eine Position nicht zuordenbar ist, hat die Stelle, an der man sie noch hätte aufschreiben können, vor Monaten passiert.

Nachtrag vom 19. September: Die Zuordnung, die dieser Eintrag verlangt, habe ich inzwischen für meine eigenen neun Positionen durchgespielt. Sechs lassen sich nach dem Wortlaut zuordnen, drei nicht, und beziffern kann ich zwei (Eintrag 39).

Die Fragenliste für Angebote

Eine Seite: was in einem Angebot stehen muss, damit man zwei davon nebeneinanderlegen kann. Seit heute steht der Satz mit darauf, dass jede Position einen eigenen Betrag bekommt und später genauso auf der Rechnung erscheint. Den Link schicke ich mit dem ersten Tagebucheintrag.

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Wenn ich selbst Material kaufe

Zwei Zeilen desselben Infoblatts stehen dicht beieinander und meinen Verschiedenes. Bei separatem Kauf des Materials können die Materialkosten als Teil der förderfähigen Kosten angesetzt werden, und der Satz danach verweist ausdrücklich auf die Anforderungen an Rechnungen. Bei Eigenleistung dagegen sind Materialien zur Umsetzung von Umfeldmaßnahmen nach Nummer 8 nicht förderfähig; das steht in Eintrag 32 schon.

Der Unterschied liegt, wie ich es lese, daran, wer einbaut. Kaufe ich das Material und lässt es der Betrieb einbauen, ist es separater Materialkauf. Baue ich es selbst ein, ist es Eigenleistung, und dann gilt für die Rechnung eine eigene, strengere Zeile: Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein „und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind“.

Ein Baumarktbon, auf dem neben dem förderfähigen Teil noch eine Packung Schrauben für den Gartenzaun steht, ist nach diesem Wortlaut deshalb nicht teilweise förderfähig, sondern gar nicht. Ob die KfW das in der Praxis so handhabt, weiß ich nicht; ich weiß nur, was dasteht, und wie man sich die Frage erspart: getrennt bezahlen.

Miete statt Kauf, dann tritt der Vertrag an die Stelle der Rechnung

Meine vier Angebote sind Kaufangebote, der Absatz betrifft mich also nicht. Ich schreibe ihn auf, weil Wärmepumpen auch zur Miete angeboten werden und die Zeile im Merkblatt leicht zu überlesen ist. Bei Mietkauf, Miete, Leasing und Contracting ist der entsprechende Vertrag anstelle der Rechnung einzureichen, für ihn gelten dieselben Anforderungen, und zusätzlich muss mindestens eine Zahlung der antragstellenden Person auf den Vertrag unbar geleistet werden.

Was ich nicht sagen kann

  • Was passiert, wenn Positionen fehlen. Das Infoblatt nennt für nicht eindeutig ablesbare Maßnahmen die anteilige Berücksichtigung, aber kein Verfahren, keine Frist und keine Angabe darüber, ob jemand vorher nachfragt.
  • Was ein „sachlich nachvollziehbarer Schlüssel“ im Einzelfall ist. Das Infoblatt nennt die Anlagenleistung als mögliche Orientierung und lässt es dabei. Eine Rechenvorschrift steht nicht dort.
  • Ob einer meiner vier Betriebe bereit ist, die Rechnung nach denselben Positionen aufzuschlüsseln wie das Angebot. Ich habe keinen danach gefragt, und in den vier Endsummen steht dazu naturgemäß nichts.
  • Welche „energetisch relevanten Kennwerte“ bei einer Wärmepumpe aus der Rechnung ersichtlich sein müssen. Kapitel 1.2 verlangt sie, die Beispiele dort sind Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen und U-Wert von Fenstern. Für die Wärmepumpe verweist das Infoblatt auf die Technischen Mindestanforderungen, die ich noch nicht gelesen habe.

Nachtrag vom 21. September: Die Technischen Mindestanforderungen habe ich inzwischen gelesen. Siebzehn Zeilen daraus betreffen eine Wärmepumpe wie die aus meinen Angeboten, und keine davon steht in einem meiner Angebote (Eintrag 40).

Drei Fragen, bevor ich unterschreibe

  • Stellen Sie die Rechnung nach denselben Positionen wie das Angebot, jede mit eigenem Betrag?
  • Welche Positionen ordnen Sie dem Wärmeerzeuger zu, und welche führen Sie als Umfeldmaßnahme nach Nummer 8?
  • Steht die Entsorgung der acht Nachtspeicheröfen als eigene Zeile auf der Rechnung, oder geht sie in der Montage auf?
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